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Ich würde damit sehr vorsichtig sein.
EINBAU NUR FÜR SHOW- ZWECKE AUF NICHT ÖFFENTLICHEM VERKEHRSRAUM ! ! !
Während des normalen Straßenbetriebes (da zähle ich das Ein- und Aussteigen auch zu) dürfen diese Leuchten (ob nun Neon oder LED) nicht in Funktion sein.
Ein Kippschalter im Innenraum reicht NICHT aus, es müsste per Sicherung im Motorraum nicht funktionstüchtig geschaltet sein und während der Fahrt nicht durch kleine Handgriffe (wie z. B. Kippschalter im Innenraum) in Betrieb zu nehmen sein.
Skorpi :blues:
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@ Skorpi: Ich will es so schalten, das die nur gehen, wenn der Motor aus ist, wäre das denn ok??
Gruß
Ralph
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Ralph
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...
Das Kraftfahrt-Bundesamt mit seiner Abteilung Technik ist in erster Linie mit der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nationalem und internationalem Recht befasst. Aufgrund der gegenwärtigen Arbeitssituation bitte ich die stark verzögerte Beantwortung zu entschuldigen.
Der Anbau von Beleuchtungseinrichrtungen an Fahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr richtet sich nach den Bestimmungen des § 49a StVZO, bzw. für bestimmte Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nach der Richtlinie 76/756/EWG. Hiernach dürfen - insbesondere wegen des einheitlichen Signalbilds und der Gefahr der "Reizüberflutung" - an Fahrzeugen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verwendet werden. Die Beleuchtung des Unterbodens gehört nicht zu den zulässigen lichttechnischen Einrichtungen und ist daher nicht statthaft.
Hinsichtlich der Einstiegsleuchten wurden folgende Feststellungen getroffen:
Sie sind zulässig, wenn sie zur Beleuchtung des Einstiegs und/oder des Fußraums dienen. Es darf bei äußerer Anbringung kein direktes Licht nach außen hin sichtbar sein. Die Einstiegsleuchte darf nur im Stillstand des Fahrzeugs und nur in Verbindung mit der Innenbeleuchtung leuchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen auch jetzt noch weiterhelfen und bitte nochmals, die späte Beantwortung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik
24932 Flensburg
Denke das sagt alles!!!
Gruß
Ralph
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Du vergleichst jetzt Einstiegsleuchten mit Unterbodenbeleuchtung, was nicht das gleiche ist....
Aber grundsätzlich gilt:
Unterbodenbeleuchtung NEIN
Einstiegsleuchten JA (im Türinnenraum oder Fußraum)
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@ Skorpi: ich meinte das mit dem "das sagta lles" ja auch im negativen Sinne, leider!
Also wäre demanch ne Beleuchtung des Fußraums als Einstiegsbeleuchtung erlaubt?!? Vielelicht beschränke ich mich dann doch nur darauf!
Gruß
Ralph
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Wenn diese Beleuchtung nicht den INNENRAUM während der Fahrt erhellt: JA
Falls du die Beleuchtung eh nur über den Türkontakt schalten willst und lediglich der Fußraum beleuchtet wird, dann wird es keine Probleme geben!
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