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		Alles klar.....bleiben die DE´s eben weiterhin an....   
Felix
	
der mit der ADR-Wundertüte... ![[Bild: DPSPI.jpg]](http://www.bilder-hosting.de/img/DPSPI.jpg)  
	
	
	
		
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		Audi-Driver schrieb:Standlicht und Nebler nur bei Sichtbehinderung 
Das stimmt so nicht ganz.
 
Bei Sichtbehinderung Abblendlicht UND Nebler   
Gruß, 
Werner
	 
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		Werner schrieb:Audi-Driver schrieb:Standlicht und Nebler nur bei Sichtbehinderung Das stimmt so nicht ganz.
 
 Bei Sichtbehinderung Abblendlicht UND Nebler
  
 Gruß,
 Werner
 
Hallo Werner,
 
hast natürlich recht.
 
Entweder Abblendlicht und Nebler oder Standlicht und Nebler. Nebler aber halt nur bei Sichtbehinderung und nicht als Ersatz für TFL. Habe mich ein wenig unverständlich ausgedrückt.
 
Gruß
 
Ralf
	 
 
	
	
	
		
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		Endgültige Info, die ausschließlich für Österreich Gültigkeit hat:
Hier der neue  Text des §99 Abs. 5 und 5a:
 Zitat:(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel unddergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu
 verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei
 Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet
 werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch
 Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
 Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
 von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des
 Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
 (5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten
 Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei
 Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“
 Anm: § 14 sagt aus, dass bei Verwendung von Begrenzungsleuchten  die Schlußleuchten mitzuleuchten haben.
 Dies wurde hier dezitiert ausgeschlossen bzw ist nicht erforderlich.
 
Das hat nun wieder zur Folge, dass Begrenzungslicht UND Nebelscheinwerfer am Tag aufgrund § 14 Abs 3 KFG erlaubt sind,
Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer alleine gilt als TFL,
Abblendlicht UND Nebelscheinwerfer am Tag als TFL verboten sind,
Abblendlicht mit Nebelscheinwerfer nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dgl. erlaubt ist.
 
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		@Werner
 Hab ich das richtig verstanden: Ich kann also die vorhandenen Nebelscheinwerfer so ansteuern, dass sie alleine tagsüber als Tagfahrlicht fungieren ????
 
 der dealer
 
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(Phantomschwarz perleffekt, Recaro Leder schwarz, TT-Aussenspiegel, KW- Gewinde, Fünfloch- Umbau mit original Audi- Felgen im S- Design in 8,5x18", Edelstahl ab Turbo, Interieurleisten und Verdeckkastendeckel Echtcarbon, Einstiegs-, Fußraum- u. Griffschalenbeleuchtung, A6-Aerowischer, Grill ohne Emblem, Bremse vorn 323x30 u. hinten 269x20 und noch mindestens eins, achT  andere Sachen...) Alles eingetragen !!
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		cabriodealer schrieb:Hab ich das richtig verstanden: Ich kann also die vorhandenen Nebelscheinwerfer so ansteuern, dass sie alleine tagsüber als Tagfahrlicht fungieren ???? Das ist richtig, war aber auch schon zu Zeiten der TFL-Pflicht möglich. (Info gilt nur für Österreich)
	 
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		Gibts in Deutshcland auch sone Regelung das man mit Begrenzungslicht die Neblers anhaben darf? Weil ich habe ja Begrenzungsleuchten rings rum, und somit wäre das ja nen nettes "Loch" im gesetz wo ich durchflutschen könnte^^
	 
MfG Max
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		Hallo,
 Nebelscheinwerfer sind in Deutschland nur bei Sichtbehinderung erlaubt. Dabei spielt es dann keine Rolle ob man mit Standlicht oder Abblendlicht fährt.
 
 Ralf
 
 
	
	
	
		
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		Nabend ! 
Ich muß doch nochmal    ...
 
Kann man nun in Deutschland die Nebelscheinwerfer als Tagfahrleuchten benutzen oder nicht ?? 
 
Voraussetzung: NSW leuchtet am Tag ohne Standlichter/Schlußlichter und NSW erfüllt bei eingeschaltetem Standlicht/Hauptlicht weiterhin die Funktion eines NSW !
 
So eine Schaltung dürfte ja nicht so das große Problem sein...
 
der dealer
	
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