Unterscheid Abe Tüv-Teilegutachten
#19
Beim Durchstöbern des Forums habe ich diesen (alten) Thread gefunden. Da ich bei DEKRA arbeite, kann ich anderen interessierten Lesern eine eindeutige Antwort geben:

Zum Ursprungsthema:
ABE = Eintragungsfrei, aber ABE muss mitgeführt werden, Ausnahme!: Es finden mehrere sich beeinflussende Änderungen statt. Dann muss man die Änderungen (alle) eintragen lassen (Ausnahme der Ausnahme wäre, wenn in allen "beteiligten" ABEs drinnen steht, dass die anderen Änderungen ok sind). Das wäre zum Beispiel der Fall bei Distanzscheiben mit ABE und zusätzlich Felgen mit ABE. In Summe könnten dadurch z.b. die Räder irgendwo schleifen. Daher -> Eintragen lassen.

Teilegutachten = Zum "TÜV" (oder DEKRA, KÜS; GTÜ, und wie sie alle heißen) und eine Änderung nach 19.3 vornehmen lassen (eintragen lassen).
Dort wird dann entschieden ob eine Änderung der Fahrzeupapiere (Zulassungsstelle) notwendig ist, oder nicht. Bei der Notwendigkeit gibt es die Unterschiede "bei nächster Befassung" (das heißt z.b. Ummelden beim Umzug, Halterwechsel, etc) oder "unverzüglich" (das heißt "ohne schuldhaftes zögern", also sofort^^).

Wenn man beim TÜV (im westen Deutschlands) oder bei DEKRA (im Osten Deutschlands) eine Einzelabnahme hat machen lassen (19.2) dann MUSS diese unverzüglich eingetragen werden bei der Zulassungsstelle.


Zu den Nebenthemen:
Auspuff (Abgasanlage) oder Ansauganlage (Luffi, etc) führen auch ohne ABE, Eintragung oder sonstigem zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis, da auch Umweltverträglichkeitsverschlechterungen (und damit Lautstärke) zum Erlöschen führt. (subjektiv lauter heißt hier nicht, dass es gemessen lauter sein muss).

Grüße
Max
Grüße,
Max
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Bedankt durch: salador


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RE: Unterscheid Abe Tüv-Teilegutachten - von --Daniel1991-- - 20.04.2013, 09:37
RE: Unterscheid Abe Tüv-Teilegutachten - von M-A-X - 13.08.2013, 14:43



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