[Problem] falsch geparkt
#1
Servus,

meine Frau hat kurzzeitig auf einem der gekennzeichneten Privatparkplätze vor einem Geschäft geparkt das sie aber nicht betreten hat. Obwohl sie nach eigener Aussage die Einzige war die da stand (die anderen Privatparkplätze waren alle leer über den Zeitraum), sie also niemanden wirklich geschädigt hat, hat der Typ nix besseres zu tun als gleich den Anwalt von der Leine zu lassen. Nunja, Ergebnis sind wohl 1,50 Euro Parkgebühren an den Typen und ca 89 Euro Anwaltsgebühren, die wir tragen sollen. Ist das rechtens?

Mein Plan: Zwinker


1. Brief ignorieren 
2. Brief ignorieren 
3. Brief ignorieren bis es nicht mehr geht ...
4. Leugnen und Foto verlangen
5. bei Foto entsprechend prüfen ob Fahrzeug und Privatparkplatzschild ersichtlich, wenn nicht leugnen das da ein Schild war. 
6. Abstreiten das sie da länger als eine Minute stand!
7. Behaupten das sie ja doch im Geschäft war und keinen Termin bekommen hat (irgendeine Praxis)

Um mal Ernst zu bleiben, natürlich hab ich ihr gesagt das das net gut is und sie da zukünftig besser aufpassen bzw. das unterlassen soll, aber ich bin auch echt nicht bereit solchen Leuten auch nur einen Cent freiwillig zu überlassen. Man kann doch auch mal freundlich miteinander umgehen, zumal sie wirklich niemanden geschädigt hat durch ihr Verhalten. Einen Zettel an der Frontscheibe wäre ja auch okay gewesen...
sonnige Grüße
Torsten

[Bild: Siggi2.jpg]
6.Bickenrieder Schraubertage 2013
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#2
Hallo Maveric.

Da ich im Rechtschutz bin würde ich es meinem Anwalt übergeben.
Somit kann er sich damit rumärgern.

Gruß Micha
[Bild: 30120208nb.jpg]

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#3
Hmmm Torsten, ich bin da rechtlich zu wenig bewandert um fundierte Antworten zu geben.
Mein erster Gedanke war "Schadenminderungspflicht". Durch das Schreiben sind die Kosten von 1,5€ gerade ver 59x facht worden Da bin ich aber traurig! Unverschämt. Aber bestimmt nach deren Gebührenverordnung.
Anscheinend kann da jeder x beliebige Rechstverdreher eine Halterabfrage durchführen. Wegen was ? Einem Parkdelikt ? Naja das macht die Stadt ja auch....

Punkt 1-3 um es verjähren zu lassen ? Kannst auch gleich bei 4. weitermachen.

Gruß
Thilo
Verstehen kann man das Leben nur rückwärts, leben muss man es vorwärts.
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#4
Hallo Torsten,

sehe das genauso wie Thilo; meine aber auch, dass ihr "Glück" hattet - gibt noch ganz andere Möglichkeiten (Stichwort: private Parkraumüberwachung mit sofortigen Abschleppen)   Uuups  . 

Ich gehe mal davon aus, dass Du oder Deine Frau als Halter des PKW's angeschrieben wurdet. Ich meine irgendwo gelesen bzw. gehört zu haben, dass für einen Parkverstoss auf privaten Gelände nicht der Halter sondern nur der Fahrer verantwortlich gemacht werden kann - vielleicht ein Ansatzpunkt.

Im übrigen seid froh, dass diese Geschichte in Deutschland passierte - im Ausland (vornehmlich Österreich) gibt es die Möglichkeit einer sofortigen Klage wg. "Besitzstandstörung". Dort kostet das Ganze im Vorfeld dann rund das Doppelte und Du musst eine Erklärung unterschreiben, dass Du nie mehr in Deinem Leben dort parken wirst, sonst gibt es gleich ein Gerichtsverfahren mit weitaus höheren Kosten. Und der Witz an der Sache - es muss nicht mal als "Privatparkplatz" per Schild deklariert werden, das bloße Vermuten bzw. die "bauliche" Erkennbarkeit genügt  Nenene . 

Zitat:...Man kann doch auch mal freundlich miteinander umgehen...
wäre schön und wünschenswert - diese Attribute werden heutzutage immer weniger eingesetzt  Sorry! Tut mir leid!
Servus

Winni

Smile Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!" Smile
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#5
Moin Moin.

Erstmal vorweg ... wenn es sich um ein Privatgelände handelt wo ein Privater Gebühren 
für das Parken erhebt, so ist die Möglichkeit einer Halterabfrage schön, aber für den Forderungs-
steller nutzlos. Einen Halterhaftung für angefallene Gebühren durch falsches Parken und oder
Abschleppen usw. gibt es nur für die öffentliche Hand. 
(m.w.N. in Hentschel/König/Dauer - Straßenverkehrsrecht Para. 25a StVG, Rn. 5)

Im "Privaten" existiert diese nicht und ist (entgegen der Behauptung vieler Unternehmen die 
in diesem Bereich tätig sind !!) auch nicht analog anwendbar. (s.o.)

Dies bedeutet so viel: Deine Frau hat durch das Parken (sofern die Beschilderung wg
AGB, Parkbedingungen etc. korrekt ist usw.) einen Vertag mit dem Eigentümer/Pächter dieses Platzes geschlossen.  Dh. Sie als Vertragspartner muss ihre Gebühr entrichten. 

Worauf ich hinaus möchte :

Sofern keiner von euch beim Parken gesehen wurde und auch niemand das Parken dort ggü
dem Eigentümer und/ oder RA zugegeben hat, können sie euch im Grunde gar nichts. 
Denn es "haftet" immer der Vertragspartner bei diesem privatrechtlichen "Parkvertrag" (s.o.) und nicht der Halter des KfZ, der nicht VP ist.

Wenn sie den VP nicht kennen, haben sie niemanden, dem sie Forderung ggü erhaben können.
Du als Halter bist zwar ermittelt, aber nicht VP. Zudem besteht keine Pflicht, dass Du als 
Halter den Fahrer benennen musst. Oftmals ist dies auch gar nicht möglich, wenn Kfz in der
Familie von mehreren Personen genutzt werden. (dazu gibt es eine Entscheidung aus 
Bremen aus 2010 glaub ich, die ich aber grad nicht parat habe)


Das was Thilo da erwähnt hat ist auch nicht ganz verkehrt. Auch als Forderungsgläubiger existiert
die Obliegenheit für ihn, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Eine solche Gebühr im 
Verhältnis zur Forderungssumme, v.a. die sofortige Abgabe an einen RA steht dabei m.E. 
außer Verhältnis (wobei ich natürlich nicht die ganze Geschichte kenne). Wenn der Forderungs-
gläubiger dieser Obliegenheit zur Schadensminderung nicht nachkommt, so verliert er 
Ansprüche, die gesamte Summe im Nachhinein geltend machen zu können.

Dies nur mal als grober Überblick und Einschätzung der Situation meinerseits.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit !!! Was Du machst obliegt einzig und alleine bei dir !!!

Was könnte passieren wenn Du nach deiner genannten Methode vorgehst.

Es könnten Mahnschreiben des RA kommen, die dann natürlich auch noch Mahngebühren 
beinhalten. (zu hoch dürfen diese nicht sein, denn auch da gibt es Deckel durch zahlreiche
Entscheidungen).

Wenn sich nichts tut, wird der RA und/oder der Forderungsgläubiger wahrscheinlich ein 
Mahnverfahren nach Paragraphen 688 ff. ZPO einleiten. 
Das Gericht stellt dir dann einen Mahnbescheid zu. Du hast dann 2 Wochen Zeit zu widersprechen. 

1. Bei Widerspruch geht das Ganze (sofern der Forderungsgläubiger dies noch möchte) in
    ein Hauptverfahren. 
2. Bei Nichtstun deinerseits erhält der Forderungsgläubiger einen vollstreckbaren Titel.
    Und schickt dann einen mit den berühmten Kuckucks (wie auch immer man die schreibt)
    vorbei und lässt die Forderung vollstrecken. 

Zu 1. IdR ist hier meistens Schluss, da die Chancen mit soetwas beim AG Erfolg zu haben 
        bei ca. 50 % stehen. Viele Forderungsgläubiger scheuen das Risiko, da sie im 
        Zweifel nachher auf ner Menge Kohle sitzen bleiben. 
        Zur 50/50 Chance:
        Das deshalb, da es keine abschließende Klärung diese Problematik
        durch den BGH gibt und die AG relativ frei sind (im rechtlichen Rahmen) in ihren
        Entscheidungen. Da kommts dann immer auf das Jeweilige AG an.
        
        Bei Verlust dort besteht das Risiko für dich, dass Du dann sehr viel höhere Kosten tragen 
        musst, da die Forderungssumme zur Zulassung einer Berfung bei 600 Euro liegt. 
        Darunter gibts nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Berufung. 
        Dh. das Urteil ist nicht mehr durch eine etwaige Berufung zu beseitigen und wird voll-
        streckbar.


So, ich hab das Ganze jetzt hier aufm Ipad geschrieben, was die Ordnung des Textes und die
Fehlersuche stark erschwert. ich bitte dies zu entschuldigen. 
Auch die Übersicht und/oder Verständlichkeit könnte dadurch gelitten haben.

Und nochmal der Hinweis. Was Du machen möchtest musst Du selber entscheiden.
Als das was ich hier zusammengetragen habe, basiert auf meinem Verständnis des des 
von dir beschriebenen Sachverhaltes.

Wenn Du Ruhe willst, dann zahl es .... :/ 
Wenn Du Rechtsrat/ - Hilfe willst, geh am besten zu einem RA. Wobei das natürlich auch 
zusätzliches Kosten verursachen wird.


Beste Grüße

Flo
EX:
91er 2.3l, L A S E R R O T (EZ 27.06.1991)

Back in Business:
96er 2.8l, LZ5T



[Bild: 242191_3.png]
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#6
Meine Güte, soviel Ärger um nichts. In Deutschland darf man eben alles, nur nicht falsch parken.

Hoffentlich wird es gut - Christoph
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#7
(21.03.2016, 13:59)Käptn Haddock schrieb: Meine Güte, soviel Ärger um nichts. In Deutschland darf man eben alles, nur nicht falsch parken.

Hoffentlich wird es gut - Christoph

Moin,

und man darf keine Steuern hinterziehen , da wird auch immer rigoros durchgegriffen .
Gruß aus OWL
Die Stimme der Vernunft ist glücklicher Weise so leise, daß sie selten gehört wird.


Ringe Fuhrpark: Cabrio 2.3 '92Cabrio 2.6 '95, Cabrio 2.8 '98V8 3.6 '89,  80 B4 2.8 Fronti '92
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#8
Guten Tag.

Eines vornweg... Ich hatte mal eine Wohnung im Stadtzentrum mit einem zugehörigen Privatparkplatz.
Das nervt gewaltig, wenn man teilweise mehrfach am Tag seinen Platz nicht nutzen kann und jedesmal
den Leuten erklären muss, dass das kein freier Parkplatz ist. Besonders hoch ist die "Fremdnutzerquote"
bei den beliebten Festen wie Frühlingsmarkt, Töpfermarkt, allgemeiner Wochenmarkt, 4-wöchiger Weihnachts-
markt, Sommerfest et cetera.
Mitunter bekommt man da auch sehr befremdliche Reaktionen und greift dann auch schon mal zu
rigoroseren Mitteln.
Soweit die Einführung...

Wenn du mich fragst Torsten, würde ich den ADAC Anwalt befragen sofern du diesem Club angehörst. Leider
sind das nicht immer die motviertesten Vertreter ihrer Zunft.
Wenn das nicht machbar ist ein kurzes Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Verkehrsrecht und er wird
dir sicher eine objektive (ist ja immer etwas schwierig) Position mitgeben können.

Grüße an Katrin...
Gruß

Markus


[Bild: sig35.jpg]
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#9
Hallo und erstmal herzlichen Dank für eure Antworten,

also ignorieren scheint wohl doch nicht der richtige Weg. Dann werd ich eben jetzt doch selbst aktiv und fordere erstmal ein Bild an und einen Nachweis das es auch an dem Tag passiert ist, also Zeugenaussage und dann schauen wir mal weiter... Zwinker Rechtschutz hab ich leider keine. Ich versuch erstmal den beschriebenen Weg und wenn sich die Sache für den Kläger als wasserdicht erweist werde ich zahlen und ihm vor die Tür sch... Smile Natürlich nicht. Auf Klagen hab ich keinen Bock jedenfalls, zumal die Kosten das kaum wieder wett machen.
sonnige Grüße
Torsten

[Bild: Siggi2.jpg]
6.Bickenrieder Schraubertage 2013
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#10
....gibt es nicht auch noch eine Regel über die Verhältnismäßigkeit der Mittel?

89 € Reklamieren wegen 1,50€? Den Schaden soll mir doch mal einer erklären. Ich habe das Gefühl, das geht Richtung Abzockeanwalt. Wenn der Schaden, der geltend gemacht wird, tatsächlich bei 1,50€ liegt, dann wird das Amtsgericht doch nicht tätig wg. Geringfügigkeit oder liege ich da falsch?

Wie kommen die überhaupt an die Adresse, wenn eine Halteranfrage nur vom Amt gestellt werden kann?

Was mir noch einfällt ist, dass hoheitliche Aufgaben nur von einem Amtsträger wahrgenommen werden können. Das einzige, was der Parkplatzinhaber machen könnte ist, einen Abschleppwagen auf eigene Kosten zu beauftragen und diese dann wieder vom Halter des Wagens einzufordern. Aber auch dann braucht man für die Halterfeststellung die amtlichen Behörden.

Das ist alles very very strange.

Also: Ruhe bewahren. Nicht auf den Vorgang eingehen, sondern einfach zurückschreiben, dass es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss. Nicht begründen, warum. Keine Beweise einfordern oder sonst irgendwas. Und dann forderst Du, dass die Forderung des Anwalts bitte zurückgenommen wird. Mit Einschreiben und Rückschein. Fertig!

Die Anderen wollen was von Dir. Du willst nichts von Denen(wissen).

Beste Grüsse  Christian
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